Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 – OVG 1 N 66.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.03.2017 – 4 L 716.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 – OVG 1 N 32.19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/35#abs-1 (1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/35#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/35#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.