Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet worden sind.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.