Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet worden sind.

§ 29 § 31