Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eigenkontrollverordnung
EigenkontrollVO§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig handelt nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG , wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Betreiber einer Anlage die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen, Untersuchungen und Messungen nicht oder unrichtig durchführt oder durchführen läßt,
2. Eintragungen in das Betriebstagebuch gemäß § 4 unterläßt oder unrichtig vornimmt,
3. die Eintragungen im Betriebstagebuch gemäß § 4 Abs. 2 nicht oder nicht termingerecht gegenzeichnen läßt,
4. als Betreiber der Anlage das Betriebstagebuch der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen nicht vorlegt oder die Übergabe von Kopien oder Abschriften verweigert,
5. die Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 nicht einhält,
6. seiner Meldepflicht von Betriebsstörungen gemäß § 5 nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
7. keinen oder einen nicht mindestens den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entsprechenden Jahresbericht bis zum in § 6 Abs. 1 genannten Termin vorlegt,
8. seiner Pflicht zur Nachrüstung bestehender Abwasseranlagen gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.