Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eigenkontrollverordnung
EigenkontrollVO§ 8 Bestehende Anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/8#abs-1 (1) Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung der Eigenkontrolle innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszurüsten. Die zuständige Wasserbehörde kann kürzere Nachrüstungsfristen entsprechend Nachrüstungsaufwand und Bedeutung des Gewässernutzers festlegen. Der zuständigen Wasserbehörde ist bis zum 31. März des Folgejahres jeweils jährlich zum Stand der Nachrüstung zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/8#abs-2 (2) Die Festlegung von parameter- oder anlagenbezogenen Nachrüstungsfristen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Eigenkontrolle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/8#abs-3 (3) Ist die Nachrüstung in dem nach Absatz 1 vorgegebenen Zeitraum im Einzelfall unverhältnismäßig, kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrolle befristet zulassen oder im Ausnahmefall die Eigenkontrolle befristet aussetzen.