Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eigenkontrollverordnung

EigenkontrollVO

§ 5 Meldepflicht von Betriebsstörungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und der Abwasseranlagen festgestellte Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse, die eine Beeinträchtigung der Leistung der eigenen oder anderer Abwasseranlagen oder eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers besorgen lassen, sind unverzüglich demjenigen zu melden, der nach § 4 Abs. 2 die Eintragungen im Betriebstagebuch gegenzuzeichnen hat. Außerdem ist eine Eintragung ins Betriebstagebuch vorzunehmen und die Betriebsstörung sofort dem Betreiber der nachgeordneten Abwasseranlage und der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Es sind Abwasserproben zu entnehmen, zu untersuchen und Rückstellproben für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen aufzubewahren.

§ 4 § 6