Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eigenkontrollverordnung
EigenkontrollVO§ 5 Meldepflicht von Betriebsstörungen
Stand: 26.08.2026
Bei der Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und der Abwasseranlagen festgestellte Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse, die eine Beeinträchtigung der Leistung der eigenen oder anderer Abwasseranlagen oder eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers besorgen lassen, sind unverzüglich demjenigen zu melden, der nach § 4 Abs. 2 die Eintragungen im Betriebstagebuch gegenzuzeichnen hat. Außerdem ist eine Eintragung ins Betriebstagebuch vorzunehmen und die Betriebsstörung sofort dem Betreiber der nachgeordneten Abwasseranlage und der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Es sind Abwasserproben zu entnehmen, zu untersuchen und Rückstellproben für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen aufzubewahren.