Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eigenkontrollverordnung

EigenkontrollVO

§ 7 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/7#abs-1 (1) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag widerruflich Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrollpflicht zulassen, wenn eine einwandfreie Kontrolle auf andere Weise gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/7#abs-2 (2) Die Befugnis der zuständigen Wasserbehörde, in der Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage oder in der Erlaubnis bzw. Genehmigung der Abwassereinleitung weitergehende Zustands- und Funktionskontrollen, die Ermittlung weiterer Betriebskenndaten, die Eigenüberwachung weiterer Abwasserinhaltsstoffe oder eine größere Häufigkeit vorzunehmender Kontrollen zu fordern, bleibt unberührt.

§ 6 § 8