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# § 7 EigenkontrollVO (Sachsen) — Ausnahmen

Eigenkontrollverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag widerruflich Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrollpflicht zulassen, wenn eine einwandfreie Kontrolle auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Wasserbehörde, in der Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage oder in der Erlaubnis bzw. Genehmigung der Abwassereinleitung weitergehende Zustands- und Funktionskontrollen, die Ermittlung weiterer Betriebskenndaten, die Eigenüberwachung weiterer Abwasserinhaltsstoffe oder eine größere Häufigkeit vorzunehmender Kontrollen zu fordern, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 7 EigenkontrollVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/7

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