Gesetze / Eigenverbrauchsverordnung
EigenVerbV§ 7
Stand: 10.06.2019
Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.