Gesetze / Eigenverbrauchsverordnung
EigenVerbV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigenVerbV/2#abs-1 (1) Der Wert jeder selbst erzeugten und verbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem Durchschnittserlös, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizität an letztverbrauchende Sondervertragskunden im Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§ 3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigenVerbV/2#abs-2 (2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach Absatz 1 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung des Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von Einphasen-Fahrstrom an Eisenbahnen des Bundes außer Betracht.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 323 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 397 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 293 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 346 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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