Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.