Gesetze / Eigenverbrauchsverordnung

EigenVerbV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigenVerbV/3#abs-1 (1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigenVerbV/3#abs-2 (2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 § 4