Gesetze / Eigenverbrauchsverordnung

EigenVerbV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigenVerbV/1#abs-1 (1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigenVerbV/1#abs-2 (2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigenbedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -verteilung erforderlich ist, außer Betracht.

§ 2