Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Eifel-RurVG

§ 21 Vertretung des Verbandes

Stand: 31.10.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/21#abs-1 (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/21#abs-2 (2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Dezernentin oder einen Dezernenten zu seinem ständigen Vertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/21#abs-3 (3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

←§ 20 →§ 22