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§ 21 Eifel-RurVG (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandes

Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 31.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Dezernentin oder einen Dezernenten zu seinem ständigen Vertreter.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge