Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

EhrenamtStiftG

§ 8 Satzung

Stand: 05.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/8#abs-1 (1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/8#abs-2 (2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.

§ 7 § 9