nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 EhrenamtStiftG — Satzung

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt  
Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.

(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.

---

Zitiervorschlag: § 8 EhrenamtStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
