Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
EhrenamtStiftG§ 7 Vorstand
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-4 (4) Wiederbestellungen sind möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-5 (5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-6 (6) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-7 (7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7#abs-8 (8) Das Nähere regelt die Satzung.