Gesetze / Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
EhrBetätV§ 1 Ehrenamtliche Betätigung
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhrBet%C3%A4tV/1#abs-1 (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhrBet%C3%A4tV/1#abs-2 (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 275 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 275 Euro im Monat nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.