Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung
EglZuVO§ 2 Mittlere Eingliederungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EglZuVO/2#abs-1 (1) Die Landesdirektion Sachsen ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für
1. die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 9a bis 9c des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden ( Häftlingshilfegesetz – HHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2. die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EglZuVO/2#abs-2 (2) Der Landesdirektion Sachsen ist die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.