Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung
EglZuVO§ 1 Untere Eingliederungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Spätaussiedler.