Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/16#abs-1 (1) Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/16#abs-2 (2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit den Überwachungsbehörden. Dazu übersendet sie der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Anerkennungsbehörde zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/16#abs-3 (3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/16#abs-4 (4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft kann widerrufen werden,