Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 17a EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 07.05.2019 – 13 K 2060/18Zitiert von 1
- BFH, 15.02.2017 – VI R 20/16Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden ZeitenZitiert von 1
- BFH, 15.02.2017 – VI R 30/16Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden ZeitenZitiert von 12
- BVerwG, 20.10.2022 – 2 C 30/20Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei TeilzeitbeschäftigungZitiert von 6
- FG Niedersachsen, 28.06.2016 – 10 K 146/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 – 4 S 685/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.07.2024 – 6 A 1816/23Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 26.01.2023 – 2 LA 11/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.