Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 2a Teilzeitbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 – 4 S 685/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 07.05.2019 – 13 K 2060/18Zitiert von 1
- BVerwG, 20.10.2022 – 2 C 30/20Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei TeilzeitbeschäftigungZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.