Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

EWPBG

§ 17 Entlastungskontingent

Stand: 20.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/17#abs-1 (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,

1.
die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;
2.
die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;
3.
die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/17#abs-2 (2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.

§ 16 § 18