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# § 17 EWPBG — Entlastungskontingent

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz  
Stand: 20.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,

- 1. die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;

- 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;

- 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

(2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte Wärmemenge berücksichtigt werden, die in der jeweiligen Entlastungsperiode direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 17 EWPBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/17

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