Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9?asof=2024-01-01#abs-3 (3) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9?asof=2024-01-01#abs-4 (4) (zukünftig in Kraft)

§ 8 § 10