Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/20#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/20#abs-2 (2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds
1.
abzüglich von
a)
im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,
b)
vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie
2.
gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/20#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.