Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/19#abs-1 (1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/19#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/19#abs-3 (3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/19#abs-4 (4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.