Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 3 Arten der Sicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG 1985 Nr. L 205 S. 5, ABl. EG 1986 Nr. L 14 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für das Leisten einer Sicherheit können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.
Änderungsverlauf
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. 2004 I S. 430
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Sicher- heiten-Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 2002 I S. 1250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.