Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 2 Zuständige Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763)
BGBl. 2004 I S. 1763
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. 2004 I S. 430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.