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# § 2 EWGSichV — Zuständige Stelle

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse  
Stand: 22.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist

- 1. die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,

- 2. (weggefallen)

- 3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder

- 4. die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 EWGSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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