Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
Änderungsverlauf
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07.02.2008 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2008 (BGBl. I 149)
BGBl. 2008 I S. 149
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