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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 149

BGBl. 2008 I S. 149 · 22.955 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 149
                                               Verordnung
                                   zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
                             und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
                                                Vom 7. Februar 2008

   Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1, des § 13 Abs. 1, des § 15 in Verbindung
mit § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie:

                         Artikel 1
                        Änderung
                 der InVeKoS-Verordnung

   Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der

Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie

folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
          fasst:
          „b) der Kontrollen der Verwendung oder Ver-
              arbeitung

                 aa) von Energiepflanzen und nachwach-
                     sender Rohstoffe nach der Lieferung
                     an einen Aufkäufer oder Verarbeiter
                     und
                 bb) von Energiepflanzen und nachwach-
                     sender Rohstoffe im landwirtschaftli-
                     chen Betrieb als Brennstoff, zur
                     Gewinnung von Energie oder Bio-
                     brennstoff oder zu Biogas ab dem
                     Beginn der Feststellung der Roh-

                     stoffmenge,“.

      bb) In der Nummer 3 wird das Wort „Faserhanfs“
          durch das Wort „Hanfs“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 27 Abs. 2“ ersetzt.
 2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden

      aa) in Nummer 1 die Wörter „Viehverkehrsver-
          ordnung in der Fassung der Bekanntma-
          chung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)“
          durch das Wort „Viehverkehrsverordnung“
          und

      bb) in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe
          aa das Wort „Faserhanf“ durch das Wort
          „Hanf“
      ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird das Wort „Faserhanf“ durch das
     Wort „Hanf“ ersetzt.
3. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

                      „Abschnitt 4
                   Nachwachsende
           Rohstoffe auf Stilllegungsflächen“.
4. § 17 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17
         Vertrag und Erklärung über den Anbau
     (1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
  genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben
  müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung
  über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die
  dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zuge-
  teilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder

  Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bun-

  desanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das

  Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben

  werden.

    (2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein geson-
  derter Vertrag abzuschließen.“
5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
                          „§ 18
                      Registrierung

     (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsen-
  der Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwach-
  sende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in
  ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder
  verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe
  des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von
  Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der
  Bundesanstalt anzeigen.
    (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzuge-
  ben:

  1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erst-

     verarbeiters oder Betriebsinhabers und
  2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbei-
     ter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im
     landwirtschaftlichen Betrieb.
      (3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Be-
  triebsinhaber haben nachträgliche Änderungen
  hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden

  Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit
  unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen
  (Änderungsanzeige).

                          § 18a

                  BLE-Betriebsnummer
    (1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder
  Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich
  nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebs-
  nummer (BLE-Betriebsnummer) zu.
BGBl. 2008, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 150
      (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach
   § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzu-
   weisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer
   dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebs-
   inhaber mit.

                           § 18b

                   Registerführung,
           Datenübermittlung, Datenlöschung
     (1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Auf-
   käufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den
   nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach
   § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern.
      (2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrier-
   ten Daten und die Betriebsnummern den zuständi-
   gen Behörden der Länder, soweit dies für die
   Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen
   für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflä-
   chen erforderlich ist.
       (3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Auf-
   käufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
   mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb
   sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang
   aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
   des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches
   die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der
   Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor-
   schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-
   frist besteht, bleiben unberührt.“
 6. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „sowie für die
    Energiepflanzen“ gestrichen.
 7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ener-
    giepflanzen“ gestrichen.
 8. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder von
      Energiepflanzen“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden

      aa) die Wörter „oder von Energiepflanzen“ ge-
          strichen und
      bb) die Wörter „die erzeugte Energiemenge“
          durch die Wörter „die monatlich erzeugte
          Energiemenge“ ersetzt.

 9. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
      Energiepflanzen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden
      aa) die Wörter „oder Energiepflanzen“ und
      bb) die Wörter „oder der auf den mit Energie-
          pflanzen bebauten“
      gestrichen.

10. § 23 wird durch folgende §§ 23 bis 23a ersetzt:

                           „§ 23
                       Verwendung
                 oder Verarbeitung von
        Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
     (1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe
   können von den Betriebsinhabern als Brennstoff
   zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe
   oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrenn-

   stoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ver-
   wendet werden.
      (2) Die Betriebsinhaber können in ihren land-
   wirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge
   geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes
   2711 29 00 verarbeiten.

      (3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen.
   Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesan-
   stalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bun-
   desanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2
   andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der ge-
   ernteten Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis
   der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.
      (4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als
   Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftli-
   chen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet,
   täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich
   Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entneh-
   men lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu
   verwenden.
      (5) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten
   im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von
   Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder
   einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen
   Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszu-
   führen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach
   der Pressung bezogen auf das Gewicht mit min-
   destens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min-
   destens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt
   wird.

                          § 23a
              Anwendung des Abschnitts 4
     Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit
   durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten
   der Organe der Europäischen Gemeinschaft die
   Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen
   der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzei-
   ger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.“
11. Nach § 23a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

                      „Abschnitt 4a

                    Energiepflanzen

                          § 23b
                      Verwendung
                 und Verarbeitung von
       Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
      (1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe
   sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gat-

   tung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51
   können von den Betriebsinhabern als Brennstoff
   zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe
   oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrenn-
   stoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ver-
   wendet werden.
      (2) Die Betriebsinhaber können in ihren land-
   wirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge
   geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes
   2711 29 00 verarbeiten.
BGBl. 2008, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
  (3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem
31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in
dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwen-
den oder zu verarbeiten.

                        § 23c
                    Vertrag und
             Erklärung über den Anbau

   (1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-
ben sind in jedem Vertrag über den Anbau von
Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der
Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem
Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebs-
nummer, die voraussichtlichen Endverwendungs-
zwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben,
in welchem die Anbauflächen liegen.
  (2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein geson-
derter Vertrag abzuschließen.

   (3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten

Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgege-

ben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen An-
gaben die dem Betriebsinhaber von der Landes-
stelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.
  (4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von
Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in
der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zu-
sätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-
ben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle
zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinha-
ber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebs-
nummer und das Land anzugeben, in welchem die
Anbauflächen liegen.

                       § 23d
                   Festsetzung
              repräsentativer Erträge

   (1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich

für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag

fest.

  (2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge
werden von den zuständigen Landesstellen jährlich
veröffentlicht.

                        § 23e

                    Inhalt und
           Vorlage der Liefermeldungen
   (1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverar-
beiter melden der zuständigen Landesstelle die Lie-
ferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem An-
tragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter
unterzeichneten Erklärung.
  (2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-
ben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber
von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer
und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von
der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer
zu enthalten.

   (3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die
Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere
geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermen-
gen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung
ist aufzuzeichnen.

                       § 23f
                    Inhalt und
           Vorlage der Ernteerklärungen

   (1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirt-
schaftlichen Betrieb verwenden, legen der zustän-
digen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor,
die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben
die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zu-
geteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Roh-
stoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.
   (2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen.
Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesan-
stalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e

Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                       § 23g

                     Lager-
            und Bestandsbuchhaltung
   (1) Unbeschadet der Regelungen in den Absät-
zen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Ver-
arbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38
Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu
führenden Aufzeichnungen monatlich vorzuneh-
men. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen
kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit
dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
   (2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist ver-
pflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen
zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus
denen sich die Art und Menge aller in den Fermen-
ter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich da-
raus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.
   (3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als

Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen

Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ent-

weder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen
sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe ent-
nehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu
verwenden.
   (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Auf-

zeichnungen sind in Form einer eigenständigen La-
ger- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach
handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vor-
schriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
Buchführungen können an die Stelle der Lager-
und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle ge-
forderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form
enthalten.
                       § 23h

                 Verarbeitungs-
            und Verwendungskontrolle
  (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem
Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen
im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an
BGBl. 2008, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
  den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung
  zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kon-

  trolle erforderlich ist.

     (2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die
  vorherige Anzeige des Beginns und der voraus-
  sichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwen-
  dung der Energiepflanzen anordnen.
     (3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Roh-
  stoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b
  dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt
  bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach
  dem Erntejahr nachzuweisen.
     (4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten
  im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von
  Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder
  einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen
  Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszu-
  führen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach
  der Pressung bezogen auf das Gewicht mit min-
  destens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min-
  destens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt
  wird.

                         § 23i
                     Registrierung

     (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energie-
  pflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen
  im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirt-

  schaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden,

  müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absat-
  zes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen,
  Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt
  anzeigen.
    (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzuge-
  ben:
  1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erst-
     verarbeiters oder Betriebsinhabers und
  2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbei-
     ter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im
     landwirtschaftlichen Betrieb.
      (3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Be-
  triebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hin-

  sichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Anga-

  ben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unver-

  züglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Ände-
  rungsanzeige).

                         § 23j

                 BLE-Betriebsnummer

    (1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder
  Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich
  nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebs-
  nummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

     (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach
  § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzu-
  weisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer
  dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebs-
  inhaber mit.

                           § 23k

                    Registerführung,

            Datenübermittlung, Datenlöschung
     (1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Auf-
   käufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den
   nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach
   § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.
      (2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrier-
   ten Daten und die Betriebsnummern den zuständi-
   gen Behörden der Länder, soweit dies für die
   Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen
   für Energiepflanzen erforderlich ist.
       (3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Auf-
   käufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
   mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb
   sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang
   aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
   des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches
   die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der
   Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor-
   schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-
   frist besteht, bleiben unberührt.“
12. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 6

                          Hanf“.
13. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Faserhanf“

      durch das Wort „Hanf“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden
      aa) das Wort „Faserhanfflächen“ durch das Wort
          „Hanfflächen“ und
      bb) das Wort „Faserhanfs“ durch das Wort
          „Hanfs“
      ersetzt.
14. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wör-
    tern „im Falle des Anbaus von Energiepflanzen
    auch“ die Wörter „der Aufkäufer,“ eingefügt.
15. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Faserhanfan-

          bauflächen“ durch das Wort „Hanfanbauflä-

          chen“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Faserhanf“
          durch das Wort „Hanf“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Faserhanf-
          sorten“ durch das Wort „Hanfsorten“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 bis 6b
      ersetzt:

         „(6) Die Landesstellen übermitteln der Bun-
      desanstalt auf der Grundlage der ihnen vorge-
      legten Verträge, Erklärungen und Meldungen für
      nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen
      sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle
      Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleis-
      tungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind
      dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jah-
BGBl. 2008, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
res mit nachwachsenden Rohstoffen oder Ener-
giepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in

Hektar mitzuteilen.

    (6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Lan-
desstellen Angaben in Hektar über die durch
eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertrags-
flächen für nachwachsende Rohstoffe und Ener-
giepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwach-
sender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt
die Bundesanstalt den Landesstellen die auf
der Grundlage der Liefermeldungen festgestell-
ten Differenzen zu den Angaben der Antragstel-
ler hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstver-

arbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die

Bundesanstalt informiert die zuständigen Lan-
desstellen im Falle der Verwendung oder Verar-
beitung von Energiepflanzen im landwirtschaftli-
chen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung
bzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Be-
triebsinhaber.
   (6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen
unterrichten sich gegenseitig über die Ergeb-

nisse der von ihnen im Bereich der nachwach-
senden Rohstoffe oder Energiepflanzen durch-
geführten Kontrollen.“

                            Der Bundesrat hat zugestimmt.

                            Bonn, den 7. Februar 2008

                             Artikel 2

                        Änderung

             der EG-Sicherheiten-Verordnung

   In § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Ok-
tober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 6
Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1763) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „der Gemeinsamen Marktorganisationen“ die Wör-
ter „ , Regelungen für Direktzahlungen“ eingefügt.

                             Artikel 3

                   Neubekanntmachung

                  der InVeKoS-Verordnung

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                             Artikel 4

                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                           Der Bundesminister
              f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c
h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                               Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 149. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 37ca6f4ad8d21f27….