Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
EVerkSiV§ 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVerkSiV/7#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVerkSiV/7#abs-2 (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt, hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes.