Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
EVerkSiV§ 3 Beschleunigung der Ver- und Entladung
Stand: 10.06.2019
Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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