Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
EVerkSiV§ 5 Ruhen der Lieferfristen
Stand: 10.06.2019
Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.
Änderungsverlauf
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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