Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

EVerkSiV

§ 2 Sicherstellung von Beförderungsmitteln

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVerkSiV/2#abs-1 (1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVerkSiV/2#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVerkSiV/2#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVerkSiV/2#abs-4 (4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 1 § 3