Gesetze / Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
EVV§ 3 Vermögensschonbeträge
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/3#abs-1 (1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die nach § 105 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht eingesetzt oder nicht verwertet werden müssen (Vermögensschonbeträge), sind Beträge in Höhe
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/3#abs-2 (2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/3#abs-3 (3) Für den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens der Eltern oder eines Elternteils minderjähriger unverheirateter Berechtigter im Sinne des § 108 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt: