Gesetze / Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
EVV§ 2 Absetzbeträge
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/2#abs-1 (1) Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/2#abs-2 (2) Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/2#abs-3 (3) Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 3 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVV/2#abs-4 (4) Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.