§ 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten
Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Produkte erfüllt sind:
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 85)
BGBl. 2017 I S. 85
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