§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 2 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 85)
BGBl. 2017 I S. 85
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