§ 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten
Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den jeweils genannten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entsprechen:
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 85)
BGBl. 2017 I S. 85
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