Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung

EVO 2023

§ 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen

Stand: 08.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-1 (1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann in seinen Beförderungsbedingungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-2 (2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-3 (3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das

1.
im Tarif ausdrücklich als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt benannt ist und
2.
gegenüber dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt eine Ersparnis von mehr als 50 Prozent gewährt.

Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-4 (4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2.

§ 2 § 4