Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen
Stand: 08.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-1 (1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann in seinen Beförderungsbedingungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-2 (2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-3 (3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das
Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/3#abs-4 (4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2.