Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 10 Informationen über Fahrgastrechte bei Fahrt im Schienenpersonennahverkehr
Stand: 08.08.2023
Wird zitiert von 2
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- BGH, 17.01.2012 – X ZR 59/11(Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens: Schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht zur verkehrssicheren Bereitstellung von Bahnhöfen und Bahnsteigen; Haftung für ein Infrastrukturunternehmen als Erfüllungsgehilfe)Zitiert von 7
- AG Frankfurt am Main, 26.06.2025 – 31096 C 29/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/10#abs-1 (1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie jeder Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dieser Verordnung sowie aus der Verordnung (EU) 2021/782 ergeben. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/10#abs-2 (2) Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen. Die Informationen müssen barrierefrei verfügbar und zugänglich sein.