Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 9 Erstattung des Beförderungsentgelts bei Nichtnutzung des Fahrausweises
Stand: 08.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/9#abs-1 (1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er das Beförderungsentgelt zurückverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt für die zurückgelegte Strecke zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/9#abs-2 (2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen das Beförderungsentgelt erstattet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/9#abs-3 (3) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgezogen. Der Tarif bestimmt, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/9#abs-4 (4) Das Beförderungsentgelt für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/9#abs-5 (5) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/9#abs-6 (6) Alle Ansprüche auf Erstattung des Beförderungsentgelts nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem Fahrkartenverkäufer geltend gemacht werden.
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