Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee
EV-BodenseeSchO§ 4 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/4#abs-1 (1) Die Schiffsführerprüfung nach Art. 12.05 BSO ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der zuständigen Behörde gebildet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/4#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuß nach Absatz 1 gehören der Landrat oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender und ein mit der Schiffahrt vertrauter Bediensteter der zuständigen Behörde an; die zuständige Behörde soll eine weitere mit der Schiffahrt vertraute Person in den Prüfungsausschuß berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/4#abs-3 (3) Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuß gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/4#abs-4 (4) Mit der Abnahme der praktischen Prüfung kann der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragen.