Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

EV-BodenseeSchO

§ 3 Schifferpatent

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/3#abs-1 (1) Das Schifferpatent wird auf Antrag erteilt. Im Antrag sind der Geltungsbereich und die Kategorie, für die das Schifferpatent ausgestellt werden soll, anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2. bei den Kategorien B und C ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen; darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei allen Kategorien ein besonderes ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen,

3. auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis.

§ 2 § 4