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# § 4 EV-BodenseeSchO (Bayern) — Prüfungsausschuss

Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiffsführerprüfung nach Art. 12.05 BSO ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der zuständigen Behörde gebildet wird.

(2) Dem Prüfungsausschuß nach Absatz 1 gehören der Landrat oder ein von ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender und ein mit der Schiffahrt vertrauter Bediensteter der zuständigen Behörde an; die zuständige Behörde soll eine weitere mit der Schiffahrt vertraute Person in den Prüfungsausschuß berufen.

(3) Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuß gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Mit der Abnahme der praktischen Prüfung kann der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 4 EV-BodenseeSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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