Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

EV-BodenseeSchO

§ 5 Schifferpatentprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/5#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Bewerber hat ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/5#abs-2 (2) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/5#abs-3 (3) Nach bestandener Prüfung stellt die zuständige Behörde dem Bewerber das Schifferpatent aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/5#abs-4 (4) Die Prüfung darf bei Nichtbestehen nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/5#abs-5 (5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlassen wird.

§ 4 § 6