Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee
EV-BodenseeSchO§ 2 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Zuständig zur Durchführung dieser Verordnung (einschließlich BSO) ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landratsamt Lindau (Bodensee).